Die energetische Sanierung denkmalgeschützter Gebäude ist in Deutschland klar geregelt – sowohl durch das Denkmalschutzrecht als auch durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
1. Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gilt das Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (DSchG BW).
Darin geregelt ist u. a.:
- Was als Kulturdenkmal gilt
- Welche Änderungen genehmigungspflichtig sind
- Wie die Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde erfolgt
- Welche Auflagen es für bauliche Maßnahmen gibt
Wichtig für Eigentümer: jede energetische Veränderung, die das äußere Erscheinungsbild, die Konstruktion oder die Materialien betrifft, muss vorab mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und genehmigt werden.
Tipp: Wir unterstützen Sie bei der Kommunikation und Antragstellung – fachlich fundiert und auf Augenhöhe mit den Behörden.
2. Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das GEG regelt bundesweit, welche energetischen Anforderungen an Gebäude gestellt werden.
Für Denkmale gilt jedoch: es gelten Ausnahmen und Sonderregelungen (§105 GEG).
Das bedeutet:
- Keine generelle Pflicht zur Dämmung
- Keine Austauschpflicht für alte Heizungen
- Keine Pflicht zum Erfüllen aller Energiekennwerte
Aber: Energieeinsparungen sind auch bei Denkmalen möglich – und oft sinnvoll. Die Maßnahmen müssen nur im Einklang mit der Denkmalpflege stehen.
3. DIN-Normen & Technische Hinweise
Zudem gibt es technische Richtlinien und Empfehlungen, z. B.: DIN 4108-3 zur Vermeidung von Tauwasser, VDI-Richtlinien zu Innendämmung und Feuchteschutz, BAFA-Merkblätter für geförderte Beratung.
Energieberatung für Denkmale ist rechtlich besonders – aber nicht unmöglich. Mit der richtigen Beratung sparen Sie Energie, wahren den historischen Wert Ihres Gebäudes – und handeln gesetzeskonform.